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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 16 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
- 1.
- in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft" bewertet worden ist und
- 2.
- in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewertet worden ist.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für den Handlungsbereich beantragt werden, in dem die Situationsaufgabe mit „mangelhaft" bewerteten worden ist.
(4) 1Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. 2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Handlungsbereich im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Zitierungen von § 16 IMPMedFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMPMedFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 IMPMedFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 28 IMPMedFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchgeführt wurde, 3. die zusammengefasste Bewertung für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13653/a230184.htm