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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 20 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterverarbeitung"
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterverarbeitung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionsprozesse der Druckweiterverarbeitung zu beurteilen, zu planen und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftragsbezogene Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln und von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Qualitätsbeurteilung und -sicherung über den gesamten Herstellungsprozess hinweg.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen von Produktionsergebnissen der vorgelagerten Prozesse hinsichtlich der Umsetzbarkeit von Aufträgen in der Druckweiterverarbeitung,
- 2.
- Planen und Organisieren von Produktionsabläufen der Druckweiterverarbeitungsprozesse,
- 3.
- Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen für Druckweiterverarbeitungsprozesse,
- 4.
- Beurteilen und Optimieren von Druckweiterverarbeitungsprozessen,
- 5.
- Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse,
- 6.
- Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition, und
- 7.
- Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen der Druckweiterverarbeitung.
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Zitierungen von § 20 IMPMedFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMPMedFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 IMPMedFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 17 IMPMedFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion"
... zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20 . (2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte aus den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13653/a230188.htm