Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 21 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 21 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation"


§ 21 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalmanagement", „Vertriebs- und Geschäftsprozesse" und „Kostenmanagement" den Kern bilden. 2Die zu prüfenden Qualifikationsschwerpunkte werden von der zuständigen Stelle bestimmt. 3Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24.

(2) 1Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" des Handlungsbereichs „Medienproduktion" einbeziehen. 2Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" sein.

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Zitierungen von § 21 IMPMedFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 IMPMedFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 15 IMPMedFPrV Schriftlicher Teil
... einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" nach § 21 . Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil ... die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" nach § 21 mindestens 240 Minuten. (3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 ...
§ 27 IMPMedFPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit
... Situationsaufgabe nach § 17, 2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und 3. die Bestandteile der Projektarbeit: a) schriftliche Hausarbeit nach ...
§ 28 IMPMedFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... nach § 17 mit 15 Prozent, b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach § 21 mit 15 Prozent und c) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit 40 ...
Anlage 2 IMPMedFPrV (zu § 29) Zeugnisinhalte
... in Punkten und als Note, c) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung in Punkten und als Note, d) Benennung der Projektarbeit nach § 25 ...


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