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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 28 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 28 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 28 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen",
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
- b)
- im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen Hausarbeit sowie in der zusammengefassten Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",
- 2.
- die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchgeführt wurde,
- 3.
- die zusammengefasste Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch sowie
- 4.
- die zusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen", den Bewertungen jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung der Projektarbeit des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" mit 30 Prozent,
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
Zitierungen von § 28 IMPMedFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMPMedFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 IMPMedFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 29 IMPMedFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
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