Tools:
Update via:
§ 2 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)
V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes,
- h)
- der Datenverarbeitung,
- i)
- des Umweltschutzes,
- j)
- der Ressourceneffizienz und
- k)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen erbringen, insbesondere
- a)
- Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie verknüpfte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren, überprüfen und instand halten,
- b)
- mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand halten, nachrüsten und vernetzen,
- c)
- Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurteilen und instand setzen sowie
- d)
- Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,
- 6.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Fahrzeugtechnologien sowie vernetzten Kommunikations- und Informationstechnologien,
- b)
- die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken,
- c)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- e)
- das Fachpersonal und Material sowie die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie
- f)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Hersteller- und Produktinformationen beachten,
- 8.
- fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Protokolle sichten, anfertigen, bewerten und anwenden,
- 9.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 10.
- Unteraufträge, unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 11.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- 12.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle erläutern.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13654/a230207.htm