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§ 2 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)

V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes,

h)
der Datenverarbeitung,

i)
des Umweltschutzes,

j)
der Ressourceneffizienz und

k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.
Leistungen erbringen, insbesondere

a)
Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie verknüpfte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren, überprüfen und instand halten,

b)
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand halten, nachrüsten und vernetzen,

c)
Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurteilen und instand setzen sowie

d)
Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,

6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
die Fahrzeugtechnologien sowie vernetzten Kommunikations- und Informationstechnologien,

b)
die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken,

c)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

e)
das Fachpersonal und Material sowie die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie

f)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.
Hersteller- und Produktinformationen beachten,

8.
fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Protokolle sichten, anfertigen, bewerten und anwenden,

9.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

10.
Unteraufträge, unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

11.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

12.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle erläutern.