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§ 4 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)
V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt sind Arbeiten an einem Fahrzeug durchzuführen, das in mindestens zwei der nachfolgenden vernetzten Systeme mindestens jeweils einen Fehler aufweist:
- 1.
- Antriebssystem,
- 2.
- Bremssystem,
- 3.
- Steuerungssystem,
- 4.
- Fahrwerkssystem,
- 5.
- Sicherheitssysteme,
- 6.
- Komfortsysteme,
- 7.
- Assistenzsysteme oder
- 8.
- Zusatzsysteme.
- 1.
- ein Fahrzeug vom Kunden annehmen, dessen Anliegen aufnehmen und analysieren, das Fahrzeug anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen, den Kunden beraten, einen Kostenvoranschlag erstellen und erläutern, einen Werkstattauftrag erstellen und den Instandsetzungsweg vorgeben,
- 2.
- Fehler und Schäden an einem Fahrzeug mit seinen Fahrzeugsystemen diagnostizieren, beurteilen und beheben, Fahrzeugsysteme einstellen, abschließende Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern, den Kundenauftrag auf Erweiterungen prüfen und diese mit abwickeln sowie
- 3.
- die Qualitätskontrolle durchführen, eine Rechnung erstellen und dem Kunden erläutern sowie dem Kunden das Fahrzeug übergeben.
(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Kalkulation und Werkstattauftrag, mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Mess- und Prüfprotokollen sowie Prüfberichten, mit 20 Prozent.
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Zitierungen von § 4 KfzTechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KfzTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzTechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KfzTechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13654/a230209.htm