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§ 6 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)
V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.
(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss legt eine Situationsaufgabe fest, die zu keinem der im Meisterprüfungsprojekt ausgewählten Systeme Bezug hat. 2Für diese Situationsaufgabe wählt er aus den drei folgenden Arbeiten zwei Arbeiten aus:
- 1.
- Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,
- 2.
- eine Baugruppe instand setzen oder
- 3.
- die Systeme einer Baugruppe einstellen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling zwei Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
Zitierungen von § 6 KfzTechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KfzTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzTechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KfzTechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13654/a230211.htm