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§ 8 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)
V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) 1In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk anwendet. 2Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
- 1.
- nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten",
- 2.
- nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen kontrollieren und übergeben" und
- 3.
- nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren".
(2) 1Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. 2Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. 2Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
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