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§ 14 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)
V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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§ 14 Übergangsvorschrift
(1) 1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften ablegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung V. v. 18. Dezember 2020 BGBl. I S. 3043 m.W.v. 24. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 14 KfzTechMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2020 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung vom 18.12.2020 BGBl. I S. 3043 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 KfzTechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KfzTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzTechMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3043
Artikel 1 1. KfzTechMstrVÄndV
... § 14 der Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung vom 28. November 2019 (BGBl. I S. 1987) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 ...
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