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Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (11. SvEVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SvEV § 2

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „251" durch die Angabe „258" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „53" durch die Angabe „54" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „99" jeweils durch die Angabe „102" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „231" durch die Angabe „235" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,05" durch die Angabe „4,12" und wird die Angabe „3,31" durch die Angabe „3,37" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil