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Artikel 1 - Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk (DGJugdwAbkV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2019 BGBl. 2019 II S. 1046
Inkrafttreten wird bekanntgegeben; FNA: 180-55 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen

Artikel 1



Dem Deutsch-Griechischen Jugendwerk werden die in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk niedergelegten Vorrechte gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.