Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 6 Bestellung des Wahlausschusses



(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden.

(2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlausschuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 6 HeimmwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimmwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a HeimmwV Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates
... des Heimbeirates nach § 4 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von ...
§ 29 HeimmwV Aufgaben des Heimbeirates
...  5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6 ), 6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und ...
§ 34 HeimmwV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung ...