Tools:
Update via:
§ 8 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)
neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 8 Mithilfe der Leitung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Anzeige
Zitierungen von § 8 HeimmwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeimmwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 HeimmwV Ordnungswidrigkeiten
... 1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1367/a19303.htm