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§ 9 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 9 Wahlschutz und Wahlkosten



(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.

(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.



 

Zitierungen von § 9 HeimmwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimmwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 HeimmwV Ordnungswidrigkeiten
... sächliche Unterstützung nicht gewährt, 2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behindert oder beeinflusst, 3. entgegen ...