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§ 9 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)
neugefasst durch B. v. 25.07.2002
BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1
Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Erster Teil Heimbeirat und Heimfürsprecher
Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
§ 8
←
→
§ 10
§ 9 Wahlschutz und Wahlkosten
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.
§ 8
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§ 10
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Zitierungen von
§ 9 HeimmwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeimmwV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 34 HeimmwV Ordnungswidrigkeiten
... sächliche Unterstützung nicht gewährt, 2. entgegen §
9
Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behindert oder beeinflusst, 3. entgegen ...
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