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§ 13 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)
neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 13 Neuwahl des Heimbeirates
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.
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Zitierungen von § 13 HeimmwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeimmwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HeimmwV Mitteilung an die zuständige Behörde
... gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu wählen ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt der die Neuwahl ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1367/a19309.htm