§ 14 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,

2.
Niederlegung des Amtes,

3.
Ausscheiden aus dem Heim,

4.
Verlust der Wählbarkeit,

5.
Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.



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