§ 20 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates
Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohnerversammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohnerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.
interne Verweise§ 28a HeimmwV Ersatzgremium ... Aufgaben des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 ...
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