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§ 20 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)
neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 20 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohnerversammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohnerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.
Zitierungen von § 20 HeimmwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeimmwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 HeimmwV Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers
... Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers gelten die §§ 20 , 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23 und 24 entsprechend. (2) Der Heimträger ...
§ 28a HeimmwV Ersatzgremium
... Aufgaben des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 ...
§ 29 HeimmwV Aufgaben des Heimbeirates
... und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20 ), 7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen ...
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