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§ 22 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)
neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 22 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
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Zitierungen von § 22 HeimmwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeimmwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28a HeimmwV Ersatzgremium
... des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1367/a19318.htm