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§ 22 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 22 Ehrenamtliche Tätigkeit



Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.

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Zitierungen von § 22 HeimmwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimmwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a HeimmwV Ersatzgremium
... des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 ...