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§ 26 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)
neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 26 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
- 1.
- der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
- 2.
- der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt,
- 3.
- der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
- 4.
- ein Heimbeirat gebildet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 26 HeimmwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeimmwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 HeimmwV Beendigung der Tätigkeit
... 2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26 ...
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