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§ 32 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 32 Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates



(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Leitung und Träger bestimmt sein.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat durch die Leitung oder durch den Träger ausreichend und rechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit auch fachlich zu beraten. Der Heimbeirat hat auch ein Mitwirkungs- und Informationsrecht, wenn ein Heimträger zentral für mehrere Heime oder ein Zentralverband für seine Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat sind am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die das Heim betreffen.

(3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 hat die Leitung oder der Träger mit dem Heimbeirat vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Anregungen des Heimbeirates sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen.

(4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates sind von der Leitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der Träger hat die Antwort zu begründen, wenn er das Anliegen des Heimbeirates bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat.



 

Zitierungen von § 32 HeimmwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimmwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a HeimmwV Ersatzgremium
... kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32  ...
§ 33 HeimmwV Mitwirkung des Heimfürsprechers
... §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers ...
§ 34 HeimmwV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder 8. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht rechtzeitig ...