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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 StVG § 6, § 62, § 65, mWv. 1. Juni 2020 § 6, § 50
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach dem Wort „Personendaten," die Wörter „die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:„(5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. Die zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes bekannt."
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020
- 2.
- In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter „Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leistenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Absatz 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen."
- 4.
- § 65 Absatz 4 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 StVGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. (2) Im Übrigen ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Eingangsformel AutAusbÄndV 1)
... Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Buchstabe h zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008 ), Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 325 11. ZustAnpV Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort ...
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