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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 FeV § 10, § 76, Anlage 9, mWv. 1. Juni 2020 § 22a, § 57
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
„1 | AM | a) 16 Jahre, b) 15 Jahre in den Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben. | Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgese- henen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Län- dern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahr- erlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat." |
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020
- 2.
- In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes" die Wörter „sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt.
- 3.
- In § 57 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes" die Wörter „sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Dem § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt:
- „20.
- Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus. In Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr."
- 5.
- Der Anlage 9 Buchstabe B Abschnitt II wird folgende Nummer 25 angefügt:
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
„25 | 195 | Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben." |
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 StVGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525
Artikel 1 14. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird ...
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