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Artikel 3a - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3a Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
- „f)
- des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,".
- 2.
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Führerscheinen" die Wörter „und Fahrerqualifizierungsnachweisen" eingefügt.
- 3.
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Führerscheinen," wird das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweisen," eingefügt.
- b)
- Nach dem Wort „Scheine," wird das Wort „Nachweise," eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3a Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Artikel 2 BKrFQNeuRG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „f) des ...
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