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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (5. ElektroGGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 ElektroGBattGGebV § 1, § 3, Anlage 1
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- In § 1 Satz 1 werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904)" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2019" durch die Angabe „1. Januar 2020" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 139,90 |
2 | Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder- lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) je Änderungssitzung | 32,10 |
3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 131,30 bis 3.809,80 |
4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 243,10 |
5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 38,50 |
6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 42,70 |
7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 | 86,10 |
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 ElektroG) | ||
8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung | 127,10 |
9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung | 48,40 |
10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 35,10 |
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG) | ||
11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 18,90 bis 226,80 |
12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach- folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 187,40 |
13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll- mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräte- art und ein Kalenderjahr | 172,20 |
14 | weggefallen | |
15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- satz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 74,40 |
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab- satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 2.554,20 |
17 | Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines (nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElktroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderungsmitteilung | 379,70 |
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver- bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 139,50 |
19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG in Verbin- dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 17,80 bis 132,00 |
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
20 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 19,90 |
21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 19,80 |
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- nung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 89,50 bis 394,10 |
Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. ElektroGGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. ElektroGGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2497
Artikel 1 6. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2034 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift ...
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