Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)

V. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2037 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 806-22-6-65 Berufliche Bildung

§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce" oder „Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce" soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt im E-Commerce oder die Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce in der Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, eigenständig und verantwortlich Waren oder Dienstleistungen online zu vertreiben und dabei Multichannel-Vertriebswege einzubeziehen. 2Dazu gehört die Wahrnehmung von Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handels- und dienstleistungsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente. 3Dabei sollen unternehmerische Ziele umgesetzt sowie gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.

(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:

1.
Steuern und Weiterentwickeln des E-Commerce im Unternehmen,

2.
Kalkulieren und Planen von nationalen und internationalen Geschäften,

3.
Planen und Bewirtschaften des Waren- oder Dienstleistungssortiments,

4.
Analysieren von Veränderungen des Kundenverhaltens, Beurteilen der Auswirkungen dieser Veränderungen, Entwickeln und Durchsetzen von Verbesserungsmaßnahmen,

5.
Planen und Steuern von Marketingkonzepten,

6.
Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Gestalten einer kunden- und dienstleistungsorientierten Kommunikation,

7.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

8.
Organisieren und Durchführen der Berufsausbildung,

9.
Analysieren der Ablauforganisation, Ableiten von Veränderungsoptionen sowie Einleiten von Verbesserungsmaßnahmen,

10.
Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit im E-Commerce.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce" oder „Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce".



 

Zitierungen von § 2 EComFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EComFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EComFPrV Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
... Fachwirts im E-Commerce" oder einer „Geprüften Fachwirtin im E-Commerce" nach § 2 Absatz 3 aufweisen. (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch ...
Anlage 2 EComFPrV (zu § 15 Absatz 1 und 2) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 5 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...