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§ 4 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)
§ 4 Handlungsbereiche
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
- Entwickeln von Strategien für den E-Commerce nach § 5,
- 2.
- Gestalten von Prozessen im E-Commerce nach § 6,
- 3.
- Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce nach § 7 sowie
- 4.
- Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie Führen von internen und externen Partnern nach § 8.
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Zitierungen von § 4 EComFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EComFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EComFPrV Schriftlicher Prüfungsteil
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder der Handlungsbereiche nach § 4 insgesamt mindestens einmal situationsbezogen thematisiert ...
§ 11 EComFPrV Mündlicher Prüfungsteil
... Person wählt das Thema für die Präsentation aus einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1, 2 oder 3 . Sie hat das Thema unter Angabe des gewählten Handlungsbereiches mit einer ... zu begründen. Das Fachgespräch kann alle Handlungsbereiche nach § 4 beinhalten. (6) Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten und das ...
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