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§ 7 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)
§ 7 Handlungsbereich „Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce"
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, bestehende Prozesse im E-Commerce in betriebswirtschaftlicher, personeller und technologischer Hinsicht sowie unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften zu überwachen, zu bewerten und zu optimieren.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
- 1.
- Planen eines internen Kontrollsystems für Prozesse im E-Commerce,
- 2.
- Durchführen betriebswirtschaftlicher Auswertungen für die Aktivitäten im E-Commerce,
- 3.
- Auswählen von softwaregestützten Analysesystemen für Prozesse im E-Commerce und Veranlassen des Einsatzes dieser Analysesysteme,
- 4.
- Analysieren der bestehenden Situation, Vergleichen mit den strategischen Zielen, Ableiten und Steuern von operativen Maßnahmen,
- 5.
- Auswählen von Maßnahmen zur Ermittlung und Verbesserung der Nutzererfahrung sowie der Konversionsrate und
- 6.
- Bewerten der Analyseergebnisse der Customer Journey über unterschiedliche Werbe- und Vertriebskanäle, Ableiten von Schlussfolgerungen.
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Zitierungen von § 7 EComFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EComFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EComFPrV Handlungsbereiche
... nach § 6, 3. Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce nach § 7 sowie 4. Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen ...
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