§ 7 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)

V. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2037 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 806-22-6-65 Berufliche Bildung

§ 7 Handlungsbereich „Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce"


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Handlungsbereich „Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, bestehende Prozesse im E-Commerce in betriebswirtschaftlicher, personeller und technologischer Hinsicht sowie unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften zu überwachen, zu bewerten und zu optimieren.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Planen eines internen Kontrollsystems für Prozesse im E-Commerce,

2.
Durchführen betriebswirtschaftlicher Auswertungen für die Aktivitäten im E-Commerce,

3.
Auswählen von softwaregestützten Analysesystemen für Prozesse im E-Commerce und Veranlassen des Einsatzes dieser Analysesysteme,

4.
Analysieren der bestehenden Situation, Vergleichen mit den strategischen Zielen, Ableiten und Steuern von operativen Maßnahmen,

5.
Auswählen von Maßnahmen zur Ermittlung und Verbesserung der Nutzererfahrung sowie der Konversionsrate und

6.
Bewerten der Analyseergebnisse der Customer Journey über unterschiedliche Werbe- und Vertriebskanäle, Ableiten von Schlussfolgerungen.

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Zitierungen von § 7 EComFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EComFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EComFPrV Handlungsbereiche
... nach § 6, 3. Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce nach § 7 sowie 4. Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen ...


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