(1) Im mündlichen Prüfungsteil soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.
(2) 1Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat. 2Der mündliche Prüfungsteil ist spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Bekanntgabe des Bestehens des schriftlichen Prüfungsteils durchzuführen. 3Bei Überschreiten der Frist ist der schriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen.
(3) Der mündliche Prüfungsteil besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch.
(4)
1In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.
2Die zu prüfende Person wählt das Thema für die Präsentation aus einem der Handlungsbereiche nach
§ 4 Nummer 1, 2 oder 3.
3Sie hat das Thema unter Angabe des gewählten Handlungsbereiches mit einer Kurzbeschreibung des Problems bei der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung einzureichen.
(5)
1Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren, Lösungsmöglichkeiten zu bewerten und Umsetzungsvorschläge zu begründen.
2Das Fachgespräch kann alle Handlungsbereiche nach
§ 4 beinhalten.
(6) Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten und das Fachgespräch höchstens 20 Minuten.