Tools:
Update via:
§ 12 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)
§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
Zitierungen von § 12 EComFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EComFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 EComFPrV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten ...
Anlage 2 EComFPrV (zu § 15 Absatz 1 und 2) Zeugnisinhalte
... Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 12 , 7. Befreiung nach § 17 vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13676/a231998.htm