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§ 14 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)
§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- im schriftlichen Prüfungsteil,
- 2.
- im mündlichen Prüfungsteil.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die zusammengefasste Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils,
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils.
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil und der zusammengefassten Bewertung für den mündlichen Prüfungsteil zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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Zitierungen von § 14 EComFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EComFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 EComFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 15 EComFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Anlage 2 Teil A und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13676/a232000.htm