§ 16 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)

V. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2037 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 806-22-6-65 Berufliche Bildung

§ 16 Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils



(1) Ein nicht bestandener schriftlicher oder ein nicht bestandener mündlicher Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) 1Die zu prüfende Person hat die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des nicht bestandenen Prüfungsteils, gestellt werden.



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