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§ 17 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)
§ 17 Ausbildereignung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Prüfungsteil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
Zitierungen von § 17 EComFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EComFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 EComFPrV (zu § 15 Absatz 1 und 2) Zeugnisinhalte
... die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 12, 7. Befreiung nach § 17 vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen ...
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