Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 5,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
- 1.
- zum schriftlichen Prüfungsteil Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten,
- 2.
- zum mündlichen Prüfungsteil Benennung des Themas der Präsentation und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 12,
- 7.
- Befreiung nach § 17 vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbildereignungsverordnung.
§ 15 EComFPrV Zeugnisse ... § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote ... nach Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. ...