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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik (PreisStatGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 PreisStatG § 2, § 4, § 6, § 7, § 7a, § 7b, mWv. 13. Dezember 2019 § 3, § 8, § 8a (neu), § 9, § 10, § 11

Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Räume" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Grundstücke" ein Komma und die Wörter „Garagen und Stellplätze" eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Grundstücke" ein Komma und die Wörter „Gebäude und Wohnungen" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 13.12.2019

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors erfasst auch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen von Strom und Erdgas für Endkunden, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1)."

b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt

1.
die Bundesnetzagentur jährlich den durchschnittlichen relativen Anteil

a)
der Übertragungs- und Verteilungskosten von Stromnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors und

b)
der Fernleitungs- und Verteilungskosten von Erdgasnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors,

2.
die Generalzolldirektion jährlich Angaben, jeweils getrennt nach Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über

a)
Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und

b)
Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und

3.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert nach Verbrauchsbändern, über

a)
die Höhe der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter Berücksichtigung der besonderen Ausgleichsregelung nach diesem Gesetz,

b)
die Höhe der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und

c)
die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes.

(4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen ab."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „14.000" durch die Angabe „22.000" ersetzt.

4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze."

5.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst

1.
die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen,

2.
Angaben darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie den Verkäuferinnen und Verkäufern jeweils um natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts handelt,

3.
die Angabe über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern sowie

4.
für die Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke zusätzlich die Angabe darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie bei den Verkäuferinnen und Verkäufern um eine Landwirtin oder einen Landwirt oder eine Nichtlandwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt."

6.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Erhebungseinheiten" durch die Wörter „Auskunftspflichtigen sowie der Betriebe, bei denen die Erhebungen durchgeführt werden" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
für die Erhebung der Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zusätzlich

a)
das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages,

b)
die Kennnummer des Kauffalls,

c)
die Berichtsstellen-Identnummer,

d)
die Finanzamtsnummer sowie

e)
die Geokoordinaten oder das Kennzeichen des Flurstücks oder die Anschrift des Grundstücks, des Gebäudes oder der Wohnung."

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die nach Nummer 4 Buchstabe e erhobenen oder aus den Anschriften oder den Kennzeichen des Flurstücks ermittelten Geokoordinaten dürfen für die Qualitätsbereinigung für bis zu vier Jahre nach Abschluss der Prüfung, ob die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen schlüssig und vollständig sind, gespeichert werden."

b)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen bis zur Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert werden. Diese Angaben sind unverzüglich zu löschen

1.
mit dem Ende der Erhebungen sowie

2.
auf Verlangen

a)
der Auskunftspflichtigen,

b)
der Leitung der Betriebe, bei denen die Erhebungen vorgenommen werden, oder

c)
der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(3) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen mit Ausnahme der Angaben zum Namen der Verwaltungseinheit bis zur Beendigung des Zeitraumes, in welchem die Einheit in die Erhebung einbezogen ist, gespeichert werden. Diese Angaben sind unverzüglich zu löschen mit dem Ende des Erhebungszeitraums. Sie dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1.
um einen Verlauf der Preisentwicklung darzustellen sowie

2.
zur Zuordnung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zu

a)
der Mietwohnung,

b)
dem Gewerberaum,

c)
dem Grundstück,

d)
der Garage oder

e)
dem Stellplatz.

(4) Folgende Angaben dürfen nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen für Zwecke der Stichprobenziehung für bis zu zehn Jahre gespeichert werden:

1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2.
Name und Anschrift der Betriebe, bei denen die Erhebungen vorgenommen werden,

3.
der Zeitraum, in welchem die Auskunftspflichtigen und die Betriebe in die Erhebungen einbezogen waren, sowie

4.
die Kennzeichnung der jeweiligen Statistik."

7.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7a" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen zur Erstellung der Statistiken allgemein zugängliche Daten zu Preisen, Produktbeschreibungen und zur Marktbedeutung durch den Einsatz automatisierter Abrufverfahren erheben. Die Halter dieser Daten sind verpflichtet, den Abruf der Daten zu gewähren.

(3) Zur Erstellung der Statistiken übermitteln die Auskunftspflichtigen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auf Anforderung elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen. Die Aufzeichnungen sind in der Gliederungstiefe zu übermitteln, die für die Erstellung der Statistiken erforderlich ist."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

d)
In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „2" durch die Angabe „4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 13.12.2019

8.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8

(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt.

(2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1.
der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel vierteljährlich,

2.
der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden des Nichthaushaltssektors halbjährlich.

(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich

1.
der Preise für Bauleistungen und

2.
der Erzeugerpreise für Dienstleistungen.

(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1.
der Erzeugerpreise für See- und Küstenschifffahrt vierteljährlich für die einzelnen Monate des Quartals und

2.
der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.

(5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich

1.
der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige Garagen und Stellplätze vierteljährlich für den Monat, in dem die Erhebung erfolgt, und für die beiden folgenden Monate und

2.
der Mieten und Pachten von Gewerberaum und Gewerbeflächen vierteljährlich

durchgeführt.

(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1.
der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich,

2.
der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke jährlich und

3.
der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich.

(7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden.

(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich."

9.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken

1.
die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird,

2.
die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und

3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

Wird die betroffene Bundesstatistik zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates."

10.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9

Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt:

1.
Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens,

2.
Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Fernbusse,

3.
Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen,

4.
Halbjahresdurchschnittspreise für Strom und Erdgas,

5.
Preise für Wohnimmobilien,

6.
Erzeugerpreise für

a)
landwirtschaftliche Produkte,

b)
Produkte des Holzeinschlags,

c)
gewerbliche Produkte,

d)
Güterbeförderung im Straßenverkehr,

e)
Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,

f)
Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,

g)
Vercharterung von Schiffen,

h)
Lagerei,

i)
sonstige Dienstleistungen für den Verkehr,

j)
Post-, Kurier- und Expressdienste,

k)
Dienstleistungen einschließlich der für die Erstellung des Index der Erzeugerpreise für Dienstleistungen erforderlichen Mieten und Pachten für Gewerberäume und -flächen,

7.
Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel,

8.
Großhandelsverkaufspreise,

9.
Einfuhrpreise sowie

10.
Ausfuhrpreise."

11.
Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 13. Dezember 2019 PreisStatV 5. PreisStatGDV

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 sowie 8 bis 11 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, und die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 5. Juni 1967 (BAnz. Nr. 103 vom 7. Juni 1967) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2019.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier