Tools:
Update via:
Änderung § 2 GDolmG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 StPOuaFG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des GDolmGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 GDolmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 2 GDolmG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung | (Text neue Fassung)§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig: 1. das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin, 2. im Übrigen das Kammergericht Berlin. | |
(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13686/al150013-0.htm