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Änderung § 7 GDolmG vom 01.07.2021
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§ 7 GDolmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 7 GDolmG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Text alte Fassung) § 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf | (Text neue Fassung)§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verlängerung; Verzicht; Widerruf |
(1) 1 Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren. 2 Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. 3 Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. 4 Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft er sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. | (1) 1 Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren. 2 Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. 3 Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. 4 Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft er sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. 5 Hat der Dolmetscher die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn der Dolmetscher auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet. (3) Die allgemeine Beeidigung kann widerrufen werden, wenn der Dolmetscher 1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt, 2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder 3. gegen seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat. | |
(4) Das nach § 2 zuständige Gericht nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr. | (4) Die nach § 2 zuständige Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr. |
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