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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens am 10.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2024 durch Artikel 3 des HöfeOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StraVMoG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Artikel 2 tritt am 12. Dezember 2024 in Kraft. 3 Artikel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 4 In Artikel 6 tritt § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes am 5. Dezember 2022 in Kraft. 5 Im Übrigen tritt Artikel 6 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Artikel 2 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft. 3 Artikel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 4 In Artikel 6 tritt § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes am 5. Dezember 2022 in Kraft. 5 Im Übrigen tritt Artikel 6 am 1. Januar 2023 in Kraft.