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Artikel 5 - Angehörigen-Entlastungsgesetz (AEntlG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 35 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches" eingefügt.
- 3.
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht."
Zitierungen von Artikel 5 Angehörigen-Entlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AEntlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEntlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 35 SozERG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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