Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (4. VKFVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 VKFV § 14, § 16, § 20

Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt."

2.
In § 16 Satz 2 wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2024" ersetzt.

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „von 220 Euro" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „ab 2013" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. VKFVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. VKFVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
Artikel 1 5. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2142 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt ...


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