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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (JStrRAnpG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Dem § 136 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
- 1.
- dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
- 2.
- die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 JStrRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStrRAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 JStrRAnpG Inkrafttreten
... 1. Artikel 1 Nummer 16 § 70c Absatz 2 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes und 2. Artikel 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 7 GwRLÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146 ) geändert worden ist, wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach ...
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