(2) Hat sich eine zu prüfende Person vor Ablauf des 30. September 2020 erstmals für eine Prüfung nach den in den
Artikeln 1 bis 83 der Sechsten
Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Fortbildungsordnungen angemeldet, sind auf das Prüfungsverfahren auch über den 1. Oktober 2020 hinaus die Vorschriften anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. September 2020 anwendbar waren.