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Artikel 5 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung


Artikel 5 ändert mWv. 17. Dezember 2019 BWHWFortbV § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 13 (neu), § 15 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers und der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

3.
Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

„§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie" sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung" ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten.

(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement" sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" sind einzeln zu bewerten:

1.
die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1,

2.
die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement" das arithmetische Mittel berechnet."

4.
Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Handlungsbereichen,

2.
in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und

3.
in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Unternehmensstrategie",

2.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalmanagement" sowie

3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement".

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

5.
Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

„§ 15 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18.

8.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Unternehmensstrategie"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie

b)
Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Unternehmensführung" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Personalmanagement"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie

b)
Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

4.
zum Prüfungsteil „Innovationsmanagement"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,

b)
Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie

c)
Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten,

5.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

6.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7.
die Gesamtnote in Worten,

8.
Befreiungen nach § 12."