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Artikel 7 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 7 Änderung der Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung



Die Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
In § 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

4.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

5.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

7.
In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

8.
In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

9.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „vom Prüfling" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.

11.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

12.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

13.
In § 18 Absatz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „des Prüflings" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

14.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

15.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „ihm oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 3 zweiter Teilsatz werden die Wörter „des Prüflings" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „dem Prüfling" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

16.
In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und werden jeweils die Wörter „ihm oder" gestrichen.

17.
Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:

„§ 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 23 und 24 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 23 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Prüfung nach § 17 und

2.
in der praktischen Prüfung

a)
die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,

b)
die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,

c)
das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,

d)
die Arbeitsaufgabe nach § 20 und

e)
die Gesprächssimulation nach § 21.

(3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,

2.
die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,

3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,

4.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und

5.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent."

18.
Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:

„§ 24 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der schriftlichen Prüfung und

2.
in der praktischen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die praktische Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
für die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent und

2.
für die praktische Prüfung mit 60 Prozent.

(5) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

19.
Der bisherige § 24 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die schriftliche oder die praktische Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfling" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

20.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 24 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 22 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

21.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 23 und 24) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 25) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der geprüften Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung nach den §§ 7 bis 11 und Bewertung mit Punkten und als Note,

2.
Benennung der geprüften Handlungsbereiche der praktischen Prüfung nach den §§ 12 bis 15 und Bewertung mit Punkten und als Note,

3.
Benennung des gewählten Schwerpunktes nach § 1 Absatz 2,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 22,

8.
Vorliegen des Nachweises des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nach § 4,

9.
Vorliegen des Nachweises des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5."