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Artikel 8 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 HandwFWFortbPrV § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 16 (neu), Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)
Die Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.
- 2.
- In § 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.
- 3.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- 5.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- 6.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- 7.
- In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- 8.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfling" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- 9.
- Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
„§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten.(3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:- 1.
- die Präsentation und
- 2.
- das Fachgespräch.
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln."
- 10.
- Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
„§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:- 1.
- in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und
- 2.
- in der mündlichen Prüfung.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für jeden der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." - 11.
- Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Zeugnisse(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
- 12.
- Der bisherige § 17 wird § 18 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen."
- 13.
- Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20.
- 14.
- Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
- Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:- 1.
- die Handlungsbereiche nach § 5,
- 2.
- die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 14,
- 7.
- Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4."
Zitierungen von Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 6. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. FortbVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
§ 19 HwFwBAProKaufmMFV Übergangsvorschriften
... vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, zu Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
§ 20 HwFwBAProKaufmMFV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, tritt gleichzeitig außer ...
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