Tools:
Update via:
Artikel 14 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
Artikel 14 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IndMetMeistV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bb)
- In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bb)
- In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- f)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- ccc)
- In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- ccc)
- In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- ccc)
- In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- ccc)
- In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- ccc)
- In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „pro Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfenden Person" ersetzt.
- e)
- In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.
- 4.
- Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:- 1.
- die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
- 2.
- die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
- 3.
- die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
- 5.
- Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:- 1.
- in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
- b)
- in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
- c)
- in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",
- 3.
- die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sowie den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.
§ 9 Zeugnisse(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
- 6.
- Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfende Person", das Wort „seine" durch „ihre" und das Wort „er" durch „sie" ersetzt.
- 7.
- Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
- 8.
- Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
- Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:- 1.
- zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie
- b)
- Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
- 2.
- zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note,
- b)
- Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung als Note,
- c)
- Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung als Note sowie
- d)
- Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung als Note,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 6,
- 7.
- Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13696/a232239.htm