Artikel 20 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 20 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin


Artikel 20 ändert mWv. 17. Dezember 2019 FloristMFPrV

(gesamter Text siehe Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung - FloristMFPrV)



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