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Artikel 21 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau


Artikel 21 ändert mWv. 17. Dezember 2019 PersFachkPrV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Personalkaufmann/die Personalkauffrau" durch die Wörter „Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „er/sie" durch die Wörter „der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt.

d)
In Satz 4 werden die Wörter „Er/sie" durch die Wörter „Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und die Wörter „ihm/ihr" durch das Wort „ihr" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

dd)
In Satz 7 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „seine/" gestrichen.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe „er/" und die Angabe „seinen/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Er/sie" durch das Wort „Sie" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe „er/" und die Angabe „sein/" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „er/" gestrichen.

4.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen in den vier Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 sind einzeln zu bewerten.

(3) Das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 ist als Prüfungsleistung zu bewerten."

5.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und

2.
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in dem Handlungsbereich, in dem eine schriftliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt, wird jeweils die Angabe „er/" und die Angabe „seinen/" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.

8.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der vier Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung mit Punkten und Note,

2.
Benennung des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Zahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."