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Artikel 22 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 22 Änderung der IT-Fortbildungsverordnung



Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

§ 20 Bewerten der Prüfungsleistungen

§ 21 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

§ 22 Zeugnisse

§ 23 Ausbildereignung".

b)
Die Angabe zu den Teilen 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals

§ 24 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)

§ 25 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals)

§ 26 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategische Prozesse"

§ 27 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Projekt- und Geschäftsbeziehungen"

§ 28 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategisches Personalmanagement"

Abschnitt 2 Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer)

§ 29 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 30 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse" (Informatiker)

Abschnitt 3 Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer)

§ 31 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 32 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse" (Wirtschaftsinformatiker)

Abschnitt 4 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

§ 33 Bewerten der Prüfungsleistungen

§ 34 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

§ 35 Zeugnisse

Teil 4 Gemeinsame Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

§ 37 Wiederholung der Prüfung

§ 38 Übergangsvorschrift

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu den §§ 20, 21, 33 und 34) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Anlage 2 (zu den §§ 22 und 35) Zeugnisinhalte

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe „ihm/" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe „er/" und die Angabe „seine/" gestrichen.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „ihm/" gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „ihm/" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

bb)
In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

cc)
In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

dd)
In der Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

6.
In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

8.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

9.
In § 11 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

11.
§ 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

12.
In § 14 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

14.
§ 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

d)
In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

15.
In § 17 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

16.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

17.
§ 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

18.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten.

(3) In den Prüfungsteilen „Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden."

19.
Nach § 20 werden die folgenden §§ 21 und 22 eingefügt:

„§ 21 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufgaben" und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse" mit 50 Prozent,

2.
die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufgaben" und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" mit jeweils 25 Prozent.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 22 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 21 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

20.
Der bisherige § 21 wird § 23 und in dessen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt und werden nach dem Wort „Zeugnis" die Wörter „nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung" eingefügt.

21.
Der bisherige § 22 wird § 24 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Die antragstellende Person muss belegen, dass sie".

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „er/sie" durch das Wort „sie" ersetzt.

22.
Der bisherige § 23 wird § 25.

23.
Der bisherige § 24 wird § 26 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „zu prüfende Person" und die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe „seines/" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

24.
Der bisherige § 25 wird § 27 und dessen Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
In Satz 3 wird jeweils die Angabe „er/" gestrichen.

d)
In Satz 4 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe „seinem/" gestrichen.

25.
Der bisherige § 26 wird § 28 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In der Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

cc)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

26.
Der bisherige § 27 wird § 29 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

27.
Der bisherige § 28 wird § 30 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

28.
Der bisherige § 29 wird § 31 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

29.
Der bisherige § 30 wird § 32 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

30.
Der bisherige § 31 wird § 33 und wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsteile „Strategische Prozesse", „Projekt- und Geschäftsbeziehungen" und „Strategisches Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten."

31.
Nach § 33 werden die folgenden §§ 34 und 35 eingefügt:

„§ 34 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsteilen nach § 33 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
der Prüfungsteil „Strategische Prozesse" mit 50 Prozent,

2.
die Prüfungsteile „Projekt- und Geschäftsbeziehungen" und „Strategisches Personalmanagement" mit jeweils 25 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 35 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

32.
Der bisherige § 32 wird § 36 und wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 20, 21, 33 und 34 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

33.
Der bisherige § 33 wird § 37 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

34.
Die bisherigen §§ 34 und 35 werden die §§ 38 und 39.

35.
Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 und 2 ersetzt.

„Anlage 1 (zu den §§ 20, 21, 33 und 34) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu den §§ 22 und 35) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse" die Benennung, die Themenstellung, die Bewertung und die Note,

2.
zum Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben"

a)
Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils sowie

b)
das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,

3.
zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"

a)
Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die zwei Situationsaufgaben,

b)
Benennung, den für die praktische Demonstration gewählten Anwendungsfall und dessen Bewertung sowie

c)
das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Vorliegen des Nachweises nach § 24,

8.
Befreiungen nach § 36."

36.
Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.



 

Zitierungen von Artikel 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 6. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)
V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
§ 34 BAProITFPrV Übergangsvorschriften
... die nach der IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend ... die nach Teil 3 der IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, geprüft werden, sind von dieser Regelung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)
V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
§ 35 BAProITFPrV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... tritt die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, außer ...