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Artikel 40 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 40 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
Artikel 40 ändert mWv. 17. Dezember 2019 VeranstFachWPrV § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.(3) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.(4) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:- 1.
- das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie
- 2.
- die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."
- 3.
- Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:- 1.
- in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
- 2.
- in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen",
- 3.
- in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen".
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen"
- a)
- die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie
- b)
- die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen"
- a)
- die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
- b)
- die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.
§ 9 Zeugnisse(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
- 4.
- Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." - b)
- In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.
- 5.
- Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer den Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" bestanden hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen." - b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."
- 6.
- Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
- 7.
- Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
- Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:- 1.
- zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"
- a)
- Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils als Note sowie
- b)
- Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,
- 2.
- zum Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen"
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils,
- b)
- Benennung und Bewertung der fünf Handlungsbereiche mit Punkten und als Note,
- c)
- Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Note sowie
- d)
- Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils mit Punkten,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 6,
- 7.
- Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1."
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